GRUNDQUALIFIKATION



Wer muss die Grundqualifikation erwerben? 

Eine Grundqualifikation müssen alle Kraftfahrer/-innen nachweisen, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Hinweis: Befreit ist, wer seine Fahrerlaubnis vor den untenstehenden Terminen erworben hat. Für diese Personen gilt aber ebenso die Weiterbildungspflicht im 5-Jahres-Rhythmus.

Die Nachweispflicht der Grundqualifikation nach BKrFQG besteht

  • für Omnibusfahrer/-innen seit 10.09.2008 und
  • für LKW-Fahrer/-innen seit 10.09.2009.

Wie wird die Grundqualifikation erworben? 

Eine Grundqualifikation entsprechend dem BKrFQG können künftige Kraftfahrer /innen erwerben, indem sie eine theoretische und praktische Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich ablegen. Zudem wird sie automatisch bei Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/-in oder Fachkraft im Fahrbetrieb erworben.

Wichtig: Voraussetzung für den Erwerb der Grundqualifikation ist der Besitz einer jeweils nötigen Fahrerlaubnis.

Für die Grundausbildung besteht keine Ausbildungspflicht oder Mindestausbildungsdauer. Eine umfangreiche Ausbildung wird aber schon aus Gründen der Prüfungsdauer (7,5 Std.) und -Inhalte notwendig.

Welche Ausnahmen gelten? 

Ausgenommen sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen:

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übertragen sind, eingesetzt werden
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übertragen sind, eingesetzt werden, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes